Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Dezember 2010
§ 64

§ 64 – Identitätsnachweis

(1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt die amtliche Beglaubigung der Unterschrift, normal normal die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes, normal normal bei persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis oder normal normal bei elektronischer Antragstellung der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes. normal normal normal arabic (2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer Fotokopie hiervon erforderlich.

Kurz erklärt

  • Zur Identitätsprüfung bei bestimmten Anfragen werden verschiedene Dokumente anerkannt, wie z.B. beglaubigte Unterschriften, Personalausweise oder Pässe.
  • Bei persönlicher Antragstellung müssen der Personalausweis, der Pass oder ein behördlicher Dienstausweis vorgelegt werden.
  • Bei elektronischer Antragstellung ist ein elektronischer Identitätsnachweis erforderlich.
  • Für Anfragen durch einen beauftragten Rechtsanwalt ist eine Vollmachtserklärung oder eine Fotokopie davon notwendig.
  • Diese Regelungen gelten im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes.